§ 115a StPO. Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927–2. Mai 1934]
1§ 115a.
(1) Solange der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, hat das Gericht innerhalb bestimmter Fristen von Amts wegen zu prüfen, ob die Haft aufrechtzuerhalten ist (Haftprüfungsverfahren).
(2) Die Prüfung findet zum ersten Male statt, wenn die Untersuchungshaft zwei Monate gedauert hat.
(3) [1] Läßt das Gericht den Angeschuldigten nicht frei, so bestimmt es zugleich, wann das Haftprüfungsverfahren zu wiederholen ist; die Frist soll in der Regel mindestens drei Wochen und darf nicht mehr als drei Monate betragen. [2] Dasselbe gilt bei einer jeden Wiederholung des Haftprüfungsverfahrens.
(4) [1] Auf Antrag des Angeschuldigten wird im Haftprüfungsverfahren nach mündlicher Verhandlung entschieden; auf dieses Recht ist der Angeschuldigte hinzuweisen. [2] Stellt der Angeschuldigte den Antrag nicht, so ist er vor der Entscheidung zu hören; hat er einen Verteidiger, so ist auch der Verteidiger zu hören.
(5) [1] Hatte der Angeschuldigte während des Laufes der im Abs. 2 bestimmten Frist gegen den Haftbefehl Beschwerde erhoben oder gemäß § 114d mündliche Verhandlung beantragt oder ist gemäß § 207 Abs. 2 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden, so beginnt die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung, in der die Haft aufrechterhalten wird, an den Angeschuldigten von neuem zu laufen. [2] Ergeht eine solche Entscheidung während des Laufes einer gemäß Abs. 3 vom Gerichte bestimmten Frist, so hat das Gericht eine neue Frist zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 1927: Nr. A.2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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