§ 119 StPO. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 2010]
1§ 119.
(1) [1] Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. [2] Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.
(2) [1] Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt. [2] Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden. [3] Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert.
(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.
(5) [1] Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
- 1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
- 2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
- 3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht
(6) [1] Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. [2] In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. [3] Sie bedürfen der Genehmigung des Richters.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.