§ 119 StPO. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 119 § 119
Der Angeschuldigte, der seine Freilassung gegen Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Inland wohnt, verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen. Der Angeschuldigte, welcher seine Freilassung gegen Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Deutschen Reich wohnt, verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 119. Der Angeschuldigte, welcher seine Freilassung gegen Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Deutschen Reich wohnt, verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen.

Umfeld von § 119 StPO

§ 118b StPO. Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

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§ 119a StPO. Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde