§ 123 StPO. Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 123 § 123
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in [ihm] angegebene Grund der Verhaftung weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird. (1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in demselben angegebene Grund der Verhaftung weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden. (2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 123.
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in demselben angegebene Grund der Verhaftung weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden.

Umfeld von § 123 StPO

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