§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 1968][1. April 1965]
§ 128 § 128
(1) [1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3. (1) [1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. [3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. [3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
[1. April 1965–1. August 1968]
1§ 128.
(1) [1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. [3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.