§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
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§ 128 | § 128 |
(1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen. | (1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen. |
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder [ihre] Gründe […] für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden. | (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 128.
(1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.