§ 129 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 129. 2Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung. Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 34, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.