§ 129 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. April 1924]
§ 129 § 129
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist [er] entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welche[n er] zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden. Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist [er] entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welche[n er] zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung oder Verhaftung des Festgenommenen zu entscheiden.
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 129. Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist [er] entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welche[n er] zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung oder Verhaftung des Festgenommenen zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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