§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 130 § 130
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden. [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl [ist] die [Vorschrift] des § 126 [anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 130. [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl [ist] die [Vorschrift] des § 126 [anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 130 StPO

§ 129 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme