§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 130 | § 130 |
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl [ist] die [Vorschrift] des § 126 [anzuwenden]. | [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des § 126 gleichfalls Anwendung. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 130. 2[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des § 126 gleichfalls Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.