§ 134 StPO. Vorführung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 134. Vorführung | § 134 |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, […] die [den] Erla[ß] eines Haftbefehls rechtfertigen würden. | (1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, […] die [den] Erla[ß] eines Haftbefehls rechtfertigen würden. |
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben. | (2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 134.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 40, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.