§ 134 StPO. Vorführung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 134. Vorführung § 134
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, […] die [den] Erla[ß] eines Haftbefehls rechtfertigen würden. (1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, […] die [den] Erla[ß] eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben. (2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 134.
2(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, […] die [den] Erla[ß] eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
3(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 40, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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