§ 134 StPO. Vorführung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 134 § 134
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, […] die [den] Erla[ß] eines Haftbefehls rechtfertigen würden. (1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, welche die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie der Grund der Vorführung anzugeben. (2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 134.
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, welche die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

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