§ 137 StPO. Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 137. Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers § 137
(1) [1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. [2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (1) [1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. [2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) [1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) [1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 137.
2(1) [1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. [2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
3(2) [1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

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