§ 137 StPO. Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1879]
§ 137 § 137
(1) [1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. [2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen.
(2) [1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1975]
1§ 137.
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen.

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