§ 141 StPO. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2011] | [1. Januar 2010] |
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§ 141 | § 141 |
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. | (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. |
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. | (2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. |
(3) [1] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. [2] Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. [3] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a […]) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. [4] Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt. | (3) [1] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. [2] Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. [3] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a […]) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. [4] Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt. |
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist; im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht. | (4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist; im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Abs. 5 zuständige Gericht. |
[1. Januar 2010–1. Januar 2011]
1§ 141.
2(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) [1] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. 3[2] Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. 4[3] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a […]) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. 5[4] Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 3 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. a, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
- 5. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. b, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. c, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.