§ 141 StPO. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2010][1. Januar 1975]
§ 141 § 141
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. (2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) [1] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. [2] Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. [3] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a […]) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. [4] Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt. (3) [1] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. [2] Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. [3] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a […]) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. [4] (weggefallen)
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist; im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Abs. 5 zuständige Gericht. (4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.
[1. Januar 1975–1. Januar 2010]
1§ 141.
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) [1] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. 2[2] Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. 3[3] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a […]) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. 4[4] (weggefallen)
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 3 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.