§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][7. September 1896]
§ 149 § 149
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand […] zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. (1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. (3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
[7. September 1896–1. April 1924]
1§ 149.
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
2(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 7. September 1896: Art. 35 Nr. II des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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