§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[7. September 1896][1. Oktober 1879]
§ 149 § 149
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. (1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. (2) Dasselbe gilt von dem Vater, Adoptivvater oder Vormund eines minderjährigen Angeklagten.
(3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. (3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
[1. Oktober 1879–7. September 1896]
1§ 149.
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
(2) Dasselbe gilt von dem Vater, Adoptivvater oder Vormund eines minderjährigen Angeklagten.
(3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.

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