§ 153a StPO. Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2023]
1§ 153a. 2Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen.
3(1) [1] Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. [2] Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
- 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
- 45. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
- 56. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- 67. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen oder
- 78. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).
(2) 11[1] Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 12[2] Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. [3] Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. [4] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 13[5] Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
14(4) [1] § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. [2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 44, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 28. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999.
- 4. 1. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 15. November 2012.
- 5. 1. Oktober 2023: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 6. 1. Oktober 2023: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 7. 1. Oktober 2023: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 8. 1. Oktober 2023: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 9. 1. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 15. November 2012.
- 10. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 11. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 19, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 12. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 13. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 14. 1. März 2013: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 15. November 2012.