§ 153b StPO. Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 153b. 2Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe.
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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