§ 155 StPO. Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 155. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
  • Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist,
  • Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Umfeld von § 155 StPO

§ 154f StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

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§ 155a StPO. Täter-Opfer-Ausgleich