§ 156 StPO. Anklagerücknahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 156 § 156
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 156. Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.67, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.