§ 156 StPO. Anklagerücknahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 156 § 156
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. Die öffentliche Klage kann bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 156. Die öffentliche Klage kann bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 3, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.