§ 160 StPO. Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. November 2000]
§ 160. Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung § 160
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntniß erhält, hat sie [zu] ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben [ist], den Sachverhalt zu erforschen. (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntniß erhält, hat sie [zu] ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben [ist], den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht [nur] die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der[…] Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen [ist]. (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht [nur] die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der[…] Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen [ist].
(3) [1] Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. [2] Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen. (3) [1] Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. [2] Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
[1. November 2000–25. Juli 2015]
1§ 160.
2(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntniß erhält, hat sie [zu] ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben [ist], den Sachverhalt zu erforschen.
3(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht [nur] die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der[…] Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen [ist].
4(3) [1] Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. [2] Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
5(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 54 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 54 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 7, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.