§ 160 StPO. Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. November 2000] |
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§ 160. Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung | § 160 |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntniß erhält, hat sie [zu] ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben [ist], den Sachverhalt zu erforschen. | (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntniß erhält, hat sie [zu] ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben [ist], den Sachverhalt zu erforschen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht [nur] die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der[…] Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen [ist]. | (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht [nur] die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der[…] Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen [ist]. |
(3) [1] Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. [2] Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen. | (3) [1] Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. [2] Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen. |
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | (4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. |
[1. November 2000–25. Juli 2015]
1§ 160.
2(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntniß erhält, hat sie [zu] ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben [ist], den Sachverhalt zu erforschen.
3(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht [nur] die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der[…] Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen [ist].
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 54 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 54 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 5. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 7, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.