§ 168 StPO. Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1979]
§ 168. Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen § 168
[1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. [3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. [1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. [3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 168. [1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. [3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 13, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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