§ 168 StPO. Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 168. [1] Bei der Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins hat der Richter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzuziehen. [2] In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 49, Nr. 50, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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