§ 172 StPO. Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1981][1. Januar 1975]
§ 172 § 172
(1) [1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. [2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. [3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist. (1) [1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. [2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. [3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) [1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. [3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c. (2) [1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. [3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. [2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. [3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen. (3) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. [2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für das Armenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. [3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) [1] Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. [2] § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (4) [1] Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. [2] § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
[1. Januar 1975–1. Januar 1981]
1§ 172.
(1) [1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. [2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. [3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) [1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 2[3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. [2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für das Armenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. [3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
3(4) [1] Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. [2] § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 25, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 56, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 6, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.

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