§ 181 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [17. September 1965–1. Januar 1975]
    1§ 181. 
        
            (1) 2[1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der i[n] § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. [2] Über den Einwand entscheidet das Gericht.
        
        (2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört worden ist.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.74, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.