§ 181 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 181.
(1) [1] Gegen die Verfügung, durch welche auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der im § [180] Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. [2] Über den Einwand entscheidet das Gericht.
(2) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die Voruntersuchung in Folge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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