§ 204 StPO. Nichteröffnungsbeschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 204.
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschlusse hervorgehen, ob [er] auf thatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei.
(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.