§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 206. Keine Bindung an Anträge § 206
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an [die] Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an [die] Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 206. Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an [die] Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.