§ 21 StPO. Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 21. Befugnisse bei Gefahr im Verzug | § 21 |
Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug [ist]. | Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug [ist]. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 21. Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug [ist].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.