§ 21 StPO. Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 21 § 21
Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug obwaltet. Ein unzuständiges Gericht hat sich denjenigen innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 21. Ein unzuständiges Gericht hat sich denjenigen innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet.