§ 216 StPO. Ladung des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 216. 2Ladung des Angeklagten.
(1) [1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. [2] Die Warnung kann in den Fällen des § [232] unterbleiben.
3(2) [1] [Der] nicht auf freiem Fuße befindliche[…] Angeklagte[… wird] durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung [gemäß] § 35 [geladen]. [2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er [zu seiner] Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 216 StPO

§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 216 StPO. Ladung des Angeklagten

§ 217 StPO. Ladungsfrist