§ 22 StPO. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1992] | [1. Januar 1977] |
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§ 22 | § 22 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen[,] | Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen[,] |
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; | 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; |
2. wenn er Ehegatte, Vormund oder Betreuer de[s B]eschuldigten oder de[s V]erletzten […] ist oder gewesen ist; | 2. wenn er Ehegatte oder Vormund de[s B]eschuldigten oder de[s V]erletzten […] ist oder gewesen ist; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; | 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist; | 4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist; |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. | 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. |
[1. Januar 1977–1. Januar 1992]
1§ 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen[,]
- 21. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
- 2. wenn er Ehegatte oder Vormund de[s B]eschuldigten oder de[s V]erletzten […] ist oder gewesen ist;
- 33. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
- 4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist;
- 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.