§ 22 StPO. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [17. September 1965] |
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§ 22 | § 22 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen[,] | Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen[,] |
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; | 1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund de[s B]eschuldigten oder de[s V]erletzten […] ist oder gewesen ist; | 2. wenn er Ehegatte oder Vormund de[s B]eschuldigten oder de[s V]erletzten […] ist oder gewesen ist; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch [Annahme an Kindes Statt] verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; | 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch [Annahme an Kindes Statt] verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist; | 4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist; |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. | 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. |
[17. September 1965–1. Januar 1975]
1§ 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen[,]
- 1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
- 2. wenn er Ehegatte oder Vormund de[s B]eschuldigten oder de[s V]erletzten […] ist oder gewesen ist;
- 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch [Annahme an Kindes Statt] verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
- 4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist;
- 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.