§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1924]
§ 221 § 221
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
[1. April 1924–1. Januar 1975]
1§ 221. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 221 StPO

§ 220 StPO. Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen