§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 221.
(1) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
(2) Dieselbe Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen die Ladung noch anderer Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§ 220) oder aus eigener Entschließung, bewirkt.

Umfeld von § 221 StPO

§ 220 StPO. Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen