§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 222.
(1) [1] Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht die Vernehmung desselben durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. [2] Die Vernehmung erfolgt, soweit die Beeidigung zulässig ist, eidlich.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.

Umfeld von § 222 StPO

§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

§ 222a StPO. Mitteilung der Besetzung des Gerichts