§ 231c StPO. Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 231c. 2Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger. [1] Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. [2] In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. [3] Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 19, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.