§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018]
1§ 234. Vertretung des abwesenden Angeklagten. [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 49, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.