§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 234. Vertretung des abwesenden Angeklagten | § 234 | 
| [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. | [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. | 
    [1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
    1§ 234. [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.