§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 234. Vertretung des abwesenden Angeklagten | § 234 |
[… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. | [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 234. [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.