§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 235 § 235
[1] Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. (1) Hat die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
[2] Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren. (2) Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 235.
(1) Hat die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(2) Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 9 § 6 Abs. 2, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.

Umfeld von § 235 StPO

§ 234a StPO. Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten