§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 236. 2Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 236 StPO

§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

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