§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 2009]
§ 243. Gang der Hauptverhandlung § 243
(1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. (1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. [2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. (2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. [2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. (3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) [1] Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. [2] Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. (4) [1] Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. [2] Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) [1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende. (5) [1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
[1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
1§ 243.
(1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2[2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
3(4) [1] Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. [2] Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
4(5) [1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 24, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.