§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 2009] |
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§ 243. Gang der Hauptverhandlung | § 243 |
(1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. | (1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. |
(2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. [2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. | (2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. [2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. |
(3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. | (3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. |
(4) [1] Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. [2] Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. | (4) [1] Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. [2] Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. |
(5) [1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende. | (5) [1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende. |
[1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
1§ 243.
(1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2[2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
3(4) [1] Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. [2] Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
4(5) [1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 24, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 3. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.