§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 243 | § 243 |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen. | (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen. |
(2) Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. | (2) [1] Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. [2] Der Staatsanwalt trägt die Anklage vor, soweit nicht das Gericht die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt hat. |
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136. | (3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136. |
(4) Die Verlesung des Beschlusses und die Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen. | (4) Während des Vortrags der Anklage und der Vernehmung des Angeklagten sind die zu vernehmenden Zeugen nicht zugegen. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 243.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen.
2(2) [1] Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. [2] Der Staatsanwalt trägt die Anklage vor, soweit nicht das Gericht die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt hat.
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 31. August 1942: Artt. 4 S. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.
- 3. 31. August 1942: Artt. 4 S. 2, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.