§ 245 StPO. Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1979]
1§ 245. [1] Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der Prozeßverschleppung beantragt ist. [2] Dies gilt auch dann, wenn die Ladung und das Erscheinen der Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung der anderen Beweismittel erst während der Hauptverhandlung erfolgt. [3] Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.112, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.