§ 245 StPO. Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 245.
(1) [1] In Verhandlungen vor dem Amtsrichter, dem Schöffengericht und dem Landgericht in der Berufungsinstanz darf das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. [2] Dies gilt auch in anderen Verhandlungen für den Beweis durch Augenschein oder durch Sachverständige.
(2) Im übrigen kann in der Verhandlung vor den Gerichten, bei denen nach dem Gesetz allgemein die Berufung ausgeschlossen ist, die Erhebung eines Beweises nur abgelehnt werden, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist, wenn wegen Offenkundigkeit eine Beweiserhebung überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(3) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 1 Nr. 3, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.