§ 247 StPO. Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 247 § 247
(1) [1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. [2] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden [ist], von dem wesentlichen Inhalt [dessen] zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. (1) [1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. [2] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden, von dem wesentlichen Inhalt [dessen] zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat. (2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 247.
(1) [1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. [2] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden, von dem wesentlichen Inhalt [dessen] zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 247 StPO

§ 246a StPO. Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

§ 247 StPO. Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

§ 247a StPO. Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen