§ 247 StPO. Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 247. [1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. [2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

Umfeld von § 247 StPO

§ 246a StPO. Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

§ 247 StPO. Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

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